FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 07.03.2023
12 K 1588/22 AO
Normen:
AO § 152 Abs. 2; AO § 152 Abs. 6;

Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 100 Euro aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 12 K 1588/22 AO

DRsp Nr. 2023/11331

Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 100 € aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2; AO § 152 Abs. 6;

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 100 € aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung für 2019.

Der Kläger hat seine Gewerbesteuererklärung für 2019 unter Mitwirkung eines Steuerberaters, seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten, am 28.12.2021 eingereicht, ohne zuvor beim beklagten Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist beantragt und ohne bei Einreichung der Erklärung Entschuldigungsgründe für die Verspätung dem Finanzamt mitgeteilt zu haben.

Das beklagte Finanzamt hat zusammen mit dem Bescheid für 2019 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.04.2022 einen Verspätungszuschlag i.H.v. 100 € gegen den Kläger festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags hat der Kläger unter dem 11.04.2022 Einspruch eingelegt und die Aufhebung des Verspätungszuschlags beantragt.