Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015 7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2015.
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