BFH - Beschluss vom 15.12.2015
V B 102/15
Normen:
AO § 152 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 76
BFH/NV 2016, 373
MMR 2016, 426
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7195/15

Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform

BFH, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen V B 102/15

DRsp Nr. 2016/2392

Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform

NV: Über die Gründe gegen die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nicht im Verfahren über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags entschieden werden.

1. Gründe, aus denen der Steuerpflichtige die Abgabe einer Steuererklärung weiterhin in Papierform statt in der vorgeschriebenen elektronischen Form verlangen kann, liegen gem. § 18 Abs. 1 S. 2 UStG i.V. mit § 150 Abs. 8 AO nur dann vor, wenn die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen aus individuellen Gründen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 2. Das Finanzamt ist, sofern dies zu verneinen ist, daher berechtigt, einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung festzusetzen, wenn diese in Papier- und nicht in elektronischer Form abgegeben wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2015 7 V 7195/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2015.