FG Hessen - Urteil vom 19.12.2022
8 K 1775/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 8 K 1775/19

DRsp Nr. 2024/882

Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Monate August bis November 2019.

Der Kläger ist Kindsvater der in 1999 geborenen A. Durch Bescheid vom 12.07.2022 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A aufgehoben. Durch am 29.07.2022 bei der Familienkasse eingegangener Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes, beantragte der Kläger wiederum die Festsetzung von Kindergeld für A. Durch Bescheid vom 28.08.2019 wurde die Festsetzung wiederum abgelehnt, da das Kind weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er jedoch nicht weiter begründete. Die Beklagte wies den Einspruch daraufhin als unbegründet zurück.

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