BFH - Beschluss vom 18.05.2010
X R 11/09
Normen:
InsO § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1394/2007

Festsetzung von Ertragsteuern als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners; Automatische Zuordnung von durch persönliche Beratungsleistungen eines Insolvenzschuldners erwirtschafteten Erträge zu der Insolvenzmasse

BFH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 11/09

DRsp Nr. 2010/15774

Festsetzung von Ertragsteuern als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners; Automatische Zuordnung von durch persönliche Beratungsleistungen eines Insolvenzschuldners erwirtschafteten Erträge zu der Insolvenzmasse

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2008 4 K 1394/2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.