Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.09.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2020 verpflichtet, Kindergeld für die Kinder F. und L. für die Monate Juli bis September 2020 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob einer Kindergeldfestsetzung die Vorschrift des § 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegensteht.
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