FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.05.2023
5 K 145/22
Normen:
AO § 152;

Festsetzung von Verspätungszuschlägen aufgrund verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 5 K 145/22

DRsp Nr. 2023/7603

Festsetzung von Verspätungszuschlägen aufgrund verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärungen

1. Liegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO vor, ist seit dem Veranlagungsjahr 2018 ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen.2. Die Billigkeitsregelung des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO gilt insbesondere für Steuerpflichtige mit Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 152;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 der Abgabenordnung (AO) aufgrund verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019.

Die verheirateten Kläger werden in den Streitjahren gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bereits vor dem Jahr 2007 wechselten die Kläger die Steuerklasse zu III/ V. Die Klägerin fing ab Juni 2018 an auf Steuerklasse V zu arbeiten.