FG Münster - Urteil vom 23.05.2023
5 K 3592/19
Normen:
AO § 152 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

FG Münster, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 5 K 3592/19

DRsp Nr. 2023/8606

Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

Tenor

Die Festsetzungen der Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 und 2017 vom 17.07.2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 2016 und 2017.

Unternehmensgegenstand der Klägerin in der Rechtsform einer GmbH ist [...].

Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin bereits für frühere Jahre teils Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer fest:

Jahr Erinnerungen / vorab angefordert Eingang Erklärung Festgesetzter Verspätungszuschlag
2009 - 06.10.2011
2010 Erinnerung 22.02.2012 12.07.2012 600 €
2011 Erinnerung 18.02.2013 07.11.2013 970 €
2012 - 30.11.2014 270 €
2013 Vorab angefordert 30.09.2014 25.12.2014 120 €
2014 Vorab angefordert 30.09.2015 25.04.2017
2015 Erinnerung 13.02.2017 25.04.2017