FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2023
4 K 81/20
Normen:
UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) Alt. 2;

Festsetzung von Zoll und von Verzugszinsen auf Zoll für eine Schiffsladung rohes Palmöl

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 4 K 81/20

DRsp Nr. 2023/14474

Festsetzung von Zoll und von Verzugszinsen auf Zoll für eine Schiffsladung rohes Palmöl

Normenkette:

UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) Alt. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll sowie von Verzugszinsen auf Zoll für eine Schiffsladung rohes Palmöl, insgesamt 7.799.958 kg.

Die Klägerin betreibt in Norddeutschland in A und in Hamburg zwei Pflanzenölraffinerien. An beiden Standorten verfügt die Klägerin über zollrechtliche Verwahrungslager, in denen regelmäßig Waren gelagert werden, die sich in Vorübergehender Verwahrung befinden. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt darüber hinaus Inhaberin einer zollrechtlichen Bewilligung für die Inanspruchnahme des besonderen Verfahrens der Aktiven Veredelung (Bewilligung Nr. DE/XXX). In dieser Bewilligung waren das Hauptzollamt C, Zollamt A, sowie das Hauptzollamt Hamburg-1, Zollamt D, als die für die Überführung in das Verfahren zuständigen Stellen genannt. Beide Standorte der Klägerin sind in dieser Bewilligung auch als Veredelungsorte zugelassen.

Im September 2018 erwartete die Klägerin die Anlieferung einer Menge von 7.799.958 kg rohen Palmöls aus Indonesien, die mit dem Seeschiff "MT E" nach A erfolgen sollte.