BFH - Beschluss vom 29.11.2005
II B 151/04
Normen:
AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 700
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 138/2002

Festsetzungsfrist, Beginn

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen II B 151/04

DRsp Nr. 2006/2649

Festsetzungsfrist, Beginn

Nach der Rechtsprechung des BFH führt nur die positive Kenntnis der Finanzbehörde von einer vollzogenen Schenkung zum Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2, zweite Alternative AO. Die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, reicht nicht aus.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Alleininhaberin der Einzelfirma S (S-Firma). Weiter hielten sie und ihr Ehemann je die Hälfte des Stammkapitals von 50 000 DM an der Sebald GmbH (S-GmbH). Zwischen der S-GmbH und der S-Firma bestand eine Betriebsaufspaltung.