I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Alleininhaberin der Einzelfirma S (S-Firma). Weiter hielten sie und ihr Ehemann je die Hälfte des Stammkapitals von 50 000 DM an der Sebald GmbH (S-GmbH). Zwischen der S-GmbH und der S-Firma bestand eine Betriebsaufspaltung.
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