FG Köln - Urteil vom 14.12.2022
2 K 1923/20
Normen:
KStG § 32 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 5 und S. 6; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;

Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

FG Köln, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 2 K 1923/20

DRsp Nr. 2023/5631

Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 32 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 5 und S. 6; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin bezüglich des Streitjahres 2008 ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG zusteht oder ob der Anspruch festsetzungsverjährt ist.

Die Klägerin ist eine auf Zypern ansässige Kapitalgesellschaft. Sie wurde im Jahr ... nach dem Recht der Republik Zypern als Limited gegründet (damals unter dem Namen A Limited) und hat nach der Umwandlung im Januar ... in eine Public Company Limited im September ... ihre derzeitige Rechtsform einer SE angenommen. Die Anteile an der Klägerin wurden im streitgegenständlichen Jahr zu 95 % von der B Ltd. mit Sitz auf den Bermudas und zu 5 % von der C Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln gehalten. Seit dem Jahr ... verfügt die Klägerin über Aktien am ... Unternehmen D AG. Im Streitjahr ... belief sich ihr Anteil auf 7,... %.