BGH - Urteil vom 11.08.2010
1 StR 199/10
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 263; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28a; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 97
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 30.11.2009

Feststellung der Grundlage und des Umfangs der Steuerberechnung bzgl. einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Feststellungen der einem Arbeitgeber obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf die Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Rechtsfehlerhaftes Vorgehen bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttogehalts

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 1 StR 199/10

DRsp Nr. 2010/17583

Feststellung der Grundlage und des Umfangs der Steuerberechnung bzgl. einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Feststellungen der einem Arbeitgeber obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf die Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Rechtsfehlerhaftes Vorgehen bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttogehalts

1. Auf die Revision des Angeklagten A. C. wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte

a) im Fall II. 8 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und

b) im Fall II. 83 der Urteilsgründe wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. C. und die Revision der Angeklagten E. C. werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 263; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28a; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1;

Gründe