BFH - Urteil vom 03.12.2020
IV R 39/19
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 6, § 12 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 737
DStRE 2021, 505
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1322/16

Feststellung der steuerbegünstigten Verwendung eines Kraftomnibusses im Linienverkehr

BFH, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen IV R 39/19

DRsp Nr. 2021/4728

Feststellung der steuerbegünstigten Verwendung eines Kraftomnibusses im Linienverkehr

1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären. 2. Eine steuerbegünstigte Verwendung i.S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.05.2018 – 3 K 1322/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 6, § 12 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob ein Kraftomnibus nach § 3 Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit ist.