Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt lautet:
2.2. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2021 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
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