SchlHOLG - Urteil vom 28.02.2024
9 U 124/22
Normen:
AktG § 142 Abs. 1; AktG § 241; AktG § 245; AktG § 246;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 130/21

Feststellung der Wirksamkeit von einzelnen Beschlüssen in einer Hauptversammlung eines Aktiengesellschaft; Bestellung eines Sonderprüfers wegen einer möglichen Pflichtverletzung des Vorstands und des Aufsichtsrats

SchlHOLG, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 9 U 124/22

DRsp Nr. 2024/4504

Feststellung der Wirksamkeit von einzelnen Beschlüssen in einer Hauptversammlung eines Aktiengesellschaft; Bestellung eines Sonderprüfers wegen einer möglichen Pflichtverletzung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Die Zulässigkeit einer positiven Beschlussfeststellungsklage ist allgemein anerkannt, sofern sich diese auf einen ablehnenden Beschluss in der Hauptversammlung stützt, dessen Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit zeitgleich mittels der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird. Diese erfordert kein Feststellungsinteresse und keine Betroffenheit des Aktionärs in subjektiven Rechten oder Interessen. Dem Gericht kommt nach § 148 Abs. 1 ZPO ein Ermessen dahingehend zu, ob es den Rechtsstreit im Hinblick auf die vor dem zuständigen Gericht geführte Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse aussetzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt lautet:

2.

2. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2021 der folgende Beschluss gefasst worden ist: