OLG Köln - Beschluss vom 07.02.2024
6 U 109/23
Normen:
GVG § 17 Abs. 2; VwGO § 40; SGB V § 395;
Fundstellen:
WRP 2024, 507
GRUR-Prax 2024, 210
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.06.2023

Feststellung des Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter Prüfung des Rechtsstreits nach allen für den prozessualen Anspruch in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten; Verweisung an das Verwaltungsgericht

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 6 U 109/23

DRsp Nr. 2024/2768

Feststellung des Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter Prüfung des Rechtsstreits nach allen für den prozessualen Anspruch in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten; Verweisung an das Verwaltungsgericht

1. Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges und bejaht das Gericht diese, so muss es hierüber vor der Hauptsache durch einen gesonderten Beschluss entscheiden, isoliert von den sonstigen Fragen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. 2. Bei einem Verstoß gegen das verfahrensrechtliche Gebot der Vorabentscheidung hat das Berufungsgericht dann, wenn das Gericht der ersten Instanz den beschrittenen Zivilrechtsweg zu Unrecht für eröffnet erachtet und die Rechtswegrüge in der zweiten Instanz aufrecht erhalten wird, die zulässig durch Berufung angefochtene Entscheidung durch Beschluss aufzuheben und die Sache an das erstinstanzlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. 3. Auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende wettbewerbsrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche sind innerhalb desselben Rechtsweges zu prüfen und nicht als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln, für die verschiedene Rechtswege eröffnet sind.