FG Hamburg - Urteil vom 02.08.2023
3 K 36/20
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, S. 4 Hs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2623

Feststellung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Säumniszuschlägen

FG Hamburg, Urteil vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 3 K 36/20

DRsp Nr. 2023/14251

Feststellung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Säumniszuschlägen

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, S. 4 Hs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Säumniszuschlägen.

Der Kläger wurde am ... 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH i.L. (Schuldnerin) bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, ...).

Unter dem 24.02.2016 meldete der Beklagte Abgabenforderungen (vornehmlich Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge für den Zeitraum 2009 bis 2015) zunächst in Höhe von 215.780,75 € gem. § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle an.

Im Prüfungstermin bestritt der Kläger die Forderungen.

Der Beklagte erließ am 20.12.2018 einen Feststellungsbescheid (Anlage K 2) über Forderungen in Höhe von 162.390,47 €, davon 39.737,50 € Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und zur Gewerbsteuer, jeweils für die Jahre 2009 und 2012, und Umsatzsteuer 4. Quartal 2014. Insolvenzforderungen für die anderen Jahre setzte der Beklagte nicht fest, weil die entsprechenden Steuerbescheide - anders als die für 2009 und 2012 - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtskräftig geworden waren.