LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.11.2015
L 1 RS 33/12
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 2 Nr. 3; AGB DDR §§ 95 ff.; AGB DDR §§ 227 ff.; ArEV § 1; EStG § 3 Nr. 12; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 6; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 726/09

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung in der ehemaligen DDRKeine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern und Reinigungszuschüssen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen L 1 RS 33/12

DRsp Nr. 2016/9340

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung in der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern und Reinigungszuschüssen

1. Verpflegungsgeld für Angehörige der Zollverwaltung der DDR ist kein Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Diese Zahlungen wurden nicht aus einer Beschäftigung erzielt und waren auch keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Es handelte sich lediglich um arbeitgeberseitige Geldzahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Das Verpflegungsgeld wurde als Surrogat einer ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellten Vollverpflegung gezahlt. Zweck war es, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch Aufrechterhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers zu gewährleisten. 2. Es kann offen bleiben, ob Reinigungsgelder/-zuschüsse oder -zuschläge Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV waren. Denn in sinngemäßer Anwendung von § 3 Nr. 12 EStG wären diese zusätzlich zur Besoldung gewährten Reinigungszuschüsse am 1.8.1991 lohnsteuerfrei gewesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.