BFH - Urteil vom 23.09.1992
X R 156/90
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 AO ;
Fundstellen:
BB 1992, 2423
BFHE 169, 113
BStBl II 1993, 11
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Feststellungen von Besteuerungsgrundslagen für private Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen X R 156/90

DRsp Nr. 1996/11604

Feststellungen von Besteuerungsgrundslagen für private Versorgungsleistungen

»Besteuerungsgrundlagen, welche einen Sonderausgabenabzug betreffen (hier: private Versorgungsleistungen), können nicht nach § 1 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 AO ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zusammen mit ihrer Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks, und zwar die Kläger zu je 1/4 und die Mutter zu 1/2. Ende des Jahres 1980 setzten sie sich in der Weise auseinander, daß die Mutter ihren Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge zu je 1/2 auf die Kläger übertrug, so daß diese nunmehr Miteigentümer zu je 1/2 waren. Die Kläger räumten ihrer Mutter an Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß ein dinglich gesichertes Wohnrecht ein. Sie verpflichteten sich, das Anwesen in gut bewohnbarem Zustand zu erhalten und die Lasten des Grundstücks (Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminreinigung, Heizungskosten, Wasser- und Kanalgebühren, Brandversicherung, usw., ausgenommen Stromversorgung) zu tragen. Sie übernahmen die Schönheitsreparaturen für die Wohnung ihrer Mutter.