I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zusammen mit ihrer Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks, und zwar die Kläger zu je 1/4 und die Mutter zu 1/2. Ende des Jahres 1980 setzten sie sich in der Weise auseinander, daß die Mutter ihren Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge zu je 1/2 auf die Kläger übertrug, so daß diese nunmehr Miteigentümer zu je 1/2 waren. Die Kläger räumten ihrer Mutter an Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß ein dinglich gesichertes Wohnrecht ein. Sie verpflichteten sich, das Anwesen in gut bewohnbarem Zustand zu erhalten und die Lasten des Grundstücks (Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminreinigung, Heizungskosten, Wasser- und Kanalgebühren, Brandversicherung, usw., ausgenommen Stromversorgung) zu tragen. Sie übernahmen die Schönheitsreparaturen für die Wohnung ihrer Mutter.
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