OLG Koblenz - Urteil vom 09.06.2022
2 U 530/21
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 34/20

Feststellungsantrag Schadensersatzpflicht bezüglich SteuerberaterHaftung Steuerberater für Überprüfung GesellschaftsvertragBeratungsfehler Steuerberater bei Entwurf Anstellungsverträge Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHInanspruchnahme Steuerberater nach Statusfeststellungsverfahren bezüglich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

OLG Koblenz, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 2 U 530/21

DRsp Nr. 2023/16152

Feststellungsantrag Schadensersatzpflicht bezüglich Steuerberater Haftung Steuerberater für Überprüfung Gesellschaftsvertrag Beratungsfehler Steuerberater bei Entwurf Anstellungsverträge Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Inanspruchnahme Steuerberater nach Statusfeststellungsverfahren bezüglich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Soweit ein Steuerberater durch den Mandanten auch mit der Lohnbuchhaltung beauftragt ist, hat er grundsätzlich auch zu prüfen, ob die Möglichkeit der Befreiung von Mitarbeitern von der Sozialversicherungspflicht besteht. Wenn dies nicht der Fall ist, sind Unklarheiten durch eigene Rückfragen zu klären und es ist von ihm ggf. auch auf die Beiziehung eines geeigneten Beraters bezüglich sozialrechtlicher Fragestellungen hinzuwirken. Eine Feststellungsklage gegen den Steuerberater ist insoweit statthaft, soweit im Rahmen der Betriebsprüfung bereits eine Sozialversicherungspflicht festgestellt und ein diesbezüglicher Widerspruch zurückgewiesen wurde, sodass zumindest eine Vermögensgefährdung bereits vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.