FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.07.2023
1 K 1520/21

FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.07.2023 (1 K 1520/21) - DRsp Nr. 2023/16916

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 24.07.2023 - Aktenzeichen 1 K 1520/21

DRsp Nr. 2023/16916

Tenor

1.

Der Änderungsbescheid vom 16.12.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2021 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Änderung einer verbindlichen Auskunft (vA).

1. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die B GmbH. Kommanditisten sind die Stadt C (nachfolgend: Stadt) mit einer Einlage von xxx Euro (58,9%) und die D GmbH mit einer Einlage von xxx Euro (41,1%).

2. Die Klägerin ist entstanden durch eine formwechselnde Umwandlung der E GmbH (rückwirkend) zum 01.07.2013 (Handelsregister des Amtsgerichts --AG-- X HRA xxx - Eintragung am xxx).

1. 2. 3. 4. 5.