FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.1988
XII K 225/87
Fundstellen:
GmbHR 1989, 938

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.1988 (XII K 225/87) - DRsp Nr. 1998/4138

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.1988 - Aktenzeichen XII K 225/87

DRsp Nr. 1998/4138

1. Verzichtet eine GmbH bei der Festsetzung einer Vereinbarungsdarlehensschuld im Zusammenhang mit der Übernahme von Umlaufvermögen und Verbindlichkeiten des Einzelgewerbebetriebs ihres (nicht beherrschenden) Gesellschafters auf den Gegenwert für eine Pensionsverpflichtung, so liegt vor dem Eintritt des Versorgungsfalls im Zeitpunkt der Festsetzung der Darlehenshöhe eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. 2. Die Schuldbefreiung führt ein Gesellschafter gleichzeitig in Höhe ihres Werts zu einem einkommensteuerlichen Zufluß. 3. Der Verzicht der GmbH auf gesellschaftsrechtlicher (privater) Grundlage führt beim Einzelgewerbebetrieb ihres Gesellschafters zugleich zu einer Privateinlage in Höhe des Wertes der Pensionsverpflichtung.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl) im Verfahren der Vollziehungsaussetzung des umstrittenen Einkommensteuer (ESt-) Bescheids 1980 bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb den Wert einer der Klägerin (Klin) gewährten Pensionszusage zu Recht nicnt berücksichtigt hat.