FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2023
5 K 2508/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Nicht zum Ansatz gebrachte einlagefähiger Wirtschaftsgüter und damit kein AfA-Volumen bei der Berechnung der Einkommensteuer als Influencerin

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 5 K 2508/22

DRsp Nr. 2024/5648

Nicht zum Ansatz gebrachte einlagefähiger Wirtschaftsgüter und damit kein AfA-Volumen bei der Berechnung der Einkommensteuer als Influencerin

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Influencerin. Der Gewerbebetrieb wurde von ihr zum XX.XX.2018 bei der Gemeinde A angemeldet. Gegenstand des Unternehmens war laut Gewerbeanmeldung "Internetdienstleistungen, Online-Vertriebsunterstützung und Produktwerbung".

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Jahr 2018 standen dem aus dieser Tätigkeit erzielten Umsatz in Höhe von 10.960 € Betriebsausgaben in Höhe von 10.672,71 € gegenüber, so dass letztendlich ein Gewinn in Höhe von 287,29 € verblieb.

1. 2. 3. 1. 2.