FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2023
2 K 696/19 E

FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2023 (2 K 696/19 E) - DRsp Nr. 2023/17042

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 2 K 696/19 E

DRsp Nr. 2023/17042

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Kapitaleinkünften des Klägers.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erzielte er (...) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum 00.00.2015 wurde sein Arbeitsverhältnis beendet und der Kläger erhielt eine Abfindung i.H.v. ca. 8,8 Mio. EUR.

Nachdem der Kläger sich von der Kanzlei R. steuerlich hatte beraten lassen, erwarb er am 15.12.2015 81.320 Anteile einer Indexanleihe der N. AG (WKN N01, ISIN N02) zu einem Gesamtpreis von 9.961.911,43 EUR (Kaufpreis i.H.v. 9.954.036,40 EUR und Bankgebühren i.H.v. 7.875,03 EUR). Die Verzinsung der Anleihe, deren Nennbetrag 129,12 EUR pro Teilschuldverschreibung betrug, belief sich auf 15,74 % p.a. Erster Valutierungstag war der 26.11.2015. Rückzahlungstermin und Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsen war der 28.12.2015.

Der Kläger zahlte beim Erwerb seiner Anteile Stückzinsen i.H.v. 95.087,20 EUR.

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