FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2023
14 K 1037/22 G,F

FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2023 (14 K 1037/22 G,F) - DRsp Nr. 2023/17041

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 14 K 1037/22 G,F

DRsp Nr. 2023/17041

Tenor

1.

Die Gewerbesteuermessbescheide 2016 bis 2018 vom 11.12.2020, jeweils geändert durch die Bescheide vom 03.02.2021, der Gewerbesteuermessbescheid 2019 vom 21.07.2021 und der Gewerbesteuermessbescheid 2020 vom 18.03.2022, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2022, werden dahin abgeändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf null EUR festgesetzt wird.

2.

Den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 11.12.2020, geändert durch den Bescheid vom 03.02.2021, sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2017 vom 11.12.2020, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2022, wird dahin abgeändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 70.086 EUR festgestellt wird.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand