FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2023
3 K 643/21 KV

FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2023 (3 K 643/21 KV) - DRsp Nr. 2023/16922

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 3 K 643/21 KV

DRsp Nr. 2023/16922

Tenor

Der Bescheid über die Ablehnung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 45 Abs. 2 AO i.V.m. § 1975 BGB betreffend die Einkommensteuerschulden des Jahres 2012 vom 02.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2021 wird dahingehend geändert, dass sich die Beschränkung der Erbenhaftung über den vom Beklagten bereits anerkannten Betrag hinaus auch auf die verbleibenden Steuerbeträge (39.071,02 € Einkommensteuer, 6.655 € Zinsen zur Einkommensteuer und 2.186,25 € Solidaritätszuschlag) erstreckt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass gemäß § 45 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Kläger und sein Bruder R. E. sind zu gleichen Teilen Erben ihres am 29.05.2012 verstorbenen Vaters X. E. (im Folgenden Erblasser genannt).