FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2023
11 K 2195/21 GE

FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2023 (11 K 2195/21 GE) - DRsp Nr. 2023/16929

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 11 K 2195/21 GE

DRsp Nr. 2023/16929

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine grunderwerbssteuerpflichtige Verlängerung eines Erbbaurechtes vorliegt.

Die Klägerin ist aufgrund einer Bewilligung vom 22.10.1981 bzw. 18.03.1982 Erbbauberechtigte am Grundbesitz in Y., M.-straße. Dieses Erbbaurecht besteht laut Bewilligung bis zum 31.12.2046.

Die Klägerin vereinbarte mit den Grundstückseigentümern durch notarielle Urkunde vom 19.04.2021 folgende von ihnen als "Inhaltsänderung" bezeichnete Anpassung des Erbbaurechtes:

"Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigte vereinbaren hiermit (...) die Inhaltsänderung des vorstehend genannten Erbbaurechts in der Weise, dass sich das Erbbaurecht automatisch sechsmal um jeweils zehn Jahre, also zunächst bis zum 31.12.2056, sodann bis zum 31.12.2066 usw. verlängert, wenn nicht der Erbbauberechtigte der jeweiligen Verlängerung vor Ablauf von einem Jahr der normalen Lauf- bzw. Verlängerungszeit schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsteil widerspricht.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass nach Eintritt der jeweiligen Verlängerung eine Grundbuchberichtigung durch alle Vertragsteile notwendig ist."