Der Bescheid vom 12.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter ab dem Monat Dezember 2022 zusteht.
Der Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger und Vater einer minderjährigen Tochter, R. K., geboren am 00.00.2010. Mutter des Kindes ist die Ehefrau des Klägers, N. K. (geborene X.). Die Ehefrau und die Tochter verfügen ebenfalls ausschließlich über die bulgarische Staatsagenhörigkeit. Der Kläger, die Ehefrau und die Tochter leben in einem gemeinsamen Haushalt miteinander.
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