FG Hamburg - Urteil vom 25.11.1988
II 366/86
Fundstellen:
EFG 1989, 367

FG Hamburg - Urteil vom 25.11.1988 (II 366/86) - DRsp Nr. 1998/4180

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.1988 - Aktenzeichen II 366/86

DRsp Nr. 1998/4180

1. Eine Kapitalgesellschaft i. S. von § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG liegt auch dann vor, wenn neben einer natürlichen Person eine GmbH Komplementärin der KG ist und die GmbH weder dazu verpflichtet ist, eine Einlage zu leisten, noch an der Geschäftsführung der KG beteiligt wird. 2. Der Anteil eines Kommanditisten bleibt auch dann Gesellschaftsrecht i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVStG, wenn er unter bestimmten gesellschaftsvertraglich festgelegten Voraussetzungen ggf. verpflichtet ist, einen etwaigen Verlust auszugleichen.

Tatbestand:

Für die gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse der Klägerin war der Gesellschaftvertrag vom 15. Dezember 1972 (Gesellschaftsvertrag) maßgebend. Danach waren Komplementäre . . . R. . . L . . . und . . . K. . . § 6 Abs. 3, 4 Gesellschaftsvertrag lautet wie folgt: