FG Hessen - Urteil vom 01.12.2011
10 K 939/08
Fundstellen:
BB 2012, 86
DStRE 2012, 1369

FG Hessen - Urteil vom 01.12.2011 (10 K 939/08) - DRsp Nr. 2012/1288

FG Hessen, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 10 K 939/08

DRsp Nr. 2012/1288

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2001 - 2003 als Mitarbeiter in leitender Stellung bei der Bank A, Niederlassung ..., und der B Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem erklärte der Kläger als Rechtsanwalt in geringem Umfang Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Für die Streitjahre erklärte der Kläger für 2001 einen Verlust in Höhe von DM, für 2002 einen Verlust von € und für 2003 einen Verlust von € aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Im Einzelnen wird insoweit auf die Anlagen GSE im Rahmen der Steuererklärungen verwiesen.

Die Einkommensteuerfestsetzungen wurden zunächst erklärungsgemäß durchgeführt.

Die Bescheide ergingen gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der des Finanzamtes vom 2006 erließ der Beklagte am 2007 auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 2001 - 2003. Nach den Feststellungen des Finanzamtes hatte der Kläger aufgrund geschäftlicher Beziehungen zur ABC-Gruppe (ABC) über den Steuerberater der ABC, Herrn Z, unentgeltlich einen ...