Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den steuerlich zutreffenden Ansatz von Wechselkursen im Rahmen des Bezugs ausländischer Dividenden sowie der Anrechnung ausländischer Quellensteuer.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin war im Streitjahr die vermögensmäßig nicht an der Klägerin beteiligte A GmbH mit Sitz in B. Alleinige, am Vermögen der Klägerin beteiligte Kommanditistin war die C & Co. KG mit Sitz in D. Sämtliche Anteile an deren Vermögen wurden von ihrer Kommanditistin, der E & Co. KG, D gehalten. Komplementärin der C & Co. KG war die F mit Sitz in B. Vermögensmäßig beteiligte Kommanditisten der E & Co. KG waren zu 51 % Herr G sowie zu 49 % die H GmbH mit Sitz in I.
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