FG Hessen - Urteil vom 29.06.1988
1 K 630/83
Normen:
AO 1977 § 69 ; EStG 1979 § 40 b;
Fundstellen:
EFG 1989, 83

FG Hessen - Urteil vom 29.06.1988 (1 K 630/83) - DRsp Nr. 1998/3595

FG Hessen, Urteil vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 1 K 630/83

DRsp Nr. 1998/3595

»Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für pauschalierte Lohnsteuer, wenn das Pauschalierungsverfahren begonnen hat nach Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH.«

Normenkette:

AO 1977 § 69 ; EStG 1979 § 40 b;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Inanspruchnahme des Klägers als Haftender für von der Firma ... (GmbH) für die Jahre 1979 und 1980 geschuldete Lohnsteuer in Höhe von 1.440,- DM sowie Kirchensteuer und Säumniszuschläge. Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH. In den Jahren 1979 und 1980 sind für drei Arbeitnehmer der GmbH zusätzlich zum Arbeitslohn Beiträge zu einer Lebensversicherung als Zukunftssicherungsleistungen gezahlt worden. Diese Leistungen der GmbH sind nicht versteuert worden. Am 9.5.1983 hat die GmbH beantragt, das Konkursverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Am 25.5.1983 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH durch. Am 11.7.1983 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab.