FG Münster vom 26.09.1988
V 907/86 U
Fundstellen:
EFG 1989, 484

FG Münster - 26.09.1988 (V 907/86 U) - DRsp Nr. 1998/4205

FG Münster, vom 26.09.1988 - Aktenzeichen V 907/86 U

DRsp Nr. 1998/4205

Die in Rechnungen betr. Gründungskosten einer GmbH (Notar, Steuerberater usw.) offen ausgewiesene USt kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die GmbH nach ihrem Gesellschaftsvertrag als Komplementärin in einer GmbH & Co. KG auftritt und für die GmbH & Co. KG die Geschäftsführung und die Vertretung wahrnimmt (Anschluß an BFH, Urteil v. 17.07.1980, V R 5/72, BFHE 131, 141, BStBl II 1980, 622).

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Vorsteuerabzugsberechtigung aus Eingangsrechnungen über für an die Klägerin (Klin.) im Zusammenhang mit ihrer Gründung erbrachte Leistungen.

Gesellschaftszweck der durch notariellen Vertrag vom 2.12.1983 unter der Firma A. GmbH gegründeten Klin. war der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin der B. GmbH & Co. KG (§§ 1, 2 des Gesellschaftsvertrages). Durch Vertrag vom 28.12.1983 trat die Klin. ab 1.1.1984 als Komplenentärin in die Firma C. KG ein. Durch Vertrag vom 17.12.1985 übernahm die nunmehr in AA GmbH ... umfirmierte Klin. das Handelsgeschäft mit allen Rechten und Pflichten sowie allen Aktiven und Passiven von der per 31.12.1985 aufgelösten KG.