FG Münster - Urteil vom 04.05.1988
XII-IX 4742/86 F
Fundstellen:
EFG 1988, 527

FG Münster - Urteil vom 04.05.1988 (XII-IX 4742/86 F) - DRsp Nr. 1998/4207

FG Münster, Urteil vom 04.05.1988 - Aktenzeichen XII-IX 4742/86 F

DRsp Nr. 1998/4207

1. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind auch im Fall einer lediglich vermögensverwaltenden Betätigung der Betriebsgesellschaft anzuwenden, wenn diese als Kapitalgesellschaft gem. § 8 Abs. 2 KStG kraft Gesetzes Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 2. Die für eine sachliche Verflechtung des Besitzunternehmens mit der Betriebsgesellschaft erforderliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist bereits dann gegeben, wenn das verpachtete Grundstück für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich bedeutend ist. Einer besonderen Gestaltung für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft bedarf es nicht.

Gründe:

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Investitionszulage (InvZul.) zusteht.

Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 30.09.1982 die An- und Vermietung, An- und Verpachtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftshäusern. An der Klin. sind die Eheleute P... und ... zu je 50 v. H. beteiligt.