FG Münster - Urteil vom 08.11.1988
X-VIII 4757/85
Fundstellen:
EFG 1989, 135

FG Münster - Urteil vom 08.11.1988 (X-VIII 4757/85) - DRsp Nr. 1998/4204

FG Münster, Urteil vom 08.11.1988 - Aktenzeichen X-VIII 4757/85

DRsp Nr. 1998/4204

Die stille Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft ist selbst keine Kapitalgesellschaft i. S. des GesSt-Rechts. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Fiktion der stillen Beteiligung als Gesellschaftsrecht an einer Kapitalgesellschaft.

Gründe:

Streitig ist, ob die Umwandlung einer stillen Beteiligung an einer GmbH in eine Kommanditeinlage einer mit der GmbH neu gegründeten KG gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG von der Gesellschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die B ... Vertriebsgesellschaft mbH ist. Die GmbH hatte mit dem Steuerberater A ... B ... am 25.02.1982 einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen. Danach sollte sich Herr E ... mit einer Einlage von 700.000 DM am Geschäft der GmbH beteiligen. Der stille Gesellschafter sollte das Recht haben, jederzeit die Rechtsstellung eines Kommanditisten zu verlangen. Die Zahlung der Einlage von 700.000 DM sah der Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 KVStG als gesellschaftsteuerpflichtig an und setzte im April 1982 die Gesellschaftsteuer auf 7.000 DM fest.