FG Münster - Urteil vom 10.06.1988
IX 6169/85
Fundstellen:
NWB 1988, F. 1, 398

FG Münster - Urteil vom 10.06.1988 (IX 6169/85) - DRsp Nr. 1998/4206

FG Münster, Urteil vom 10.06.1988 - Aktenzeichen IX 6169/85

DRsp Nr. 1998/4206

Gründe:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V + V).

Der Kläger (Kl.) errichtete im Streitjahr 1983 das Mietwohnhaus ..., dessen Herstellungskosten (HK) 536.009,- DM betragen hatten. Zu dessen Finanzierung wurden ihm u. a. von seinen drei volljährigen Kindern (... geboren 22.12.1959, ... geboren 12.12.1960, und ... geboren 23.04.1963) jeweils ein Darlehen von je 50.000,- DM, insgesamt 150.000,- DM zur Verfügung gestellt. Die Darlehensverträge wurden alle am 01.08.1982 mit dem Kl. abgeschlossen und waren inhaltlich gleichlautend: Danach war der Kl. als Darlehensnehmer verpflichtet, den Darlehensbetrag ausschließlich für das Bauobjekt ... zu verwenden. Das Darlehen war ab 01.01. des Streitjahres mit einem Zinssatz von 7 % zu verzinsen. Die Darlehenszinsen wurden einmal jährlich am Ende eines jeden Kalenderjahres der jeweiligen Darlehensgeberin gutgeschrieben. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt. Eine Kündigung war nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwölf Monaten möglich.