FG Münster - Urteil vom 12.12.2023
2 K 481/21 F
Normen:
EStG § 34 Abs. 1;

Vorliegen von tarifbegünsigten außerordentlichen Einkünften

FG Münster, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 2 K 481/21 F

DRsp Nr. 2024/5554

Vorliegen von tarifbegünsigten außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG liegen nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenführung von Einkünften eine Entstehung erhöhter steuerlicher Belastungen folgt. Ausnahmsweise sind außerordentliche Einkünfte begünstigt, die ein Landwirt zwar in einem Einmalbetrag erhält, die aber aufgrund des Vorliegens der Besonderheiten des für Landwirte geltenden Wirtschaftsjahres i.S.d. § 4a EStG steuerrechtlich in zwei Veranlagungszeiträumen zu erfassen sind.

Tenor

Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2017 vom 06.11.2019 und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2018 vom 01.09.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2021, werden dahingehend geändert, dass die im Jahr 2018 zugeflossenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 000.000,00 € als tarifbegünstigte Einkünfte i.S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (2017: 00.000,00 € und 2018: 00.000,00 €) festgestellt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.