FG Münster - Urteil vom 16.11.2023
8 K 2770/21 F

FG Münster - Urteil vom 16.11.2023 (8 K 2770/21 F) - DRsp Nr. 2023/16931

FG Münster, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 8 K 2770/21 F

DRsp Nr. 2023/16931

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 21.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein nach § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbarer Erwerbsvorgang vorliegt und ob es sich bei der aus dem Erwerbsvorgang - ggf. - resultierenden Grunderwerbsteuer um eine Masseverbindlichkeit handelt.