FG Münster - Urteil vom 23.02.1988
VI 430/86
Fundstellen:
EFG 1988, 574

FG Münster - Urteil vom 23.02.1988 (VI 430/86) - DRsp Nr. 1998/4209

FG Münster, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen VI 430/86

DRsp Nr. 1998/4209

Die Verwaltungsregelungen, wonach vom Erbbauberechtigten gezahlte Erschließungskosten, die bisher fälschlich als Anschaffungskosten des Erbbaurechts behandelt worden sind, mit dem noch nicht abgeschriebenen Teil als Werbungskosten im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum abgezogen werden können, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalten daher keine Bindungswirkung. Auch der Umstand, daß Erschließungskostenbeiträge nach der im Zeitpunkt ihrer Entrichtung vorherrschenden Verwaltungspraxis nicht als Werbungskosten des Erb- bauberechtigten berücksichtigt worden sind, begründet keinen Anspruch auf spätere Berücksichtigung aus Billigkeitsgründen.

Gründe:

Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung einer Billigkeitsrnaßnahme betreffend die Nachholung eines Abzugs von Erschließungskosten als Werbungskosten eines Erbbauberechtigten.

Der Kläger (Kl.) ist Arbeitnehmer. Ferner erzielen er und seine Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem von ihnen im Kalenderjahr 1974 fertiggestellten Zweifamilienhaus. Sie haben das Haus auf einem Erbbaugrundstück errichtet. Im Kalenderjahr 1976 haben die Kl. als Erbbauberechtigte Erschließungskosten in Höhe von 4.864 DM gezahlt.