FG Münster - Urteil vom 25.10.2023
13 K 2542/20 K,F

FG Münster - Urteil vom 25.10.2023 (13 K 2542/20 K,F) - DRsp Nr. 2023/17040

FG Münster, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 13 K 2542/20 K,F

DRsp Nr. 2023/17040

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Spenden der Klägerin an die in Italien ansässige gemeinnützige Stiftung "X. ONLUS" nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerlich abziehbar sind.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH [...]. Es besteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B. GmbH als Organträgerin.

Im Streitjahr 2015 leistete die Klägerin Spenden an mehrere deutsche gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Darüber hinaus leistete sie ... Spenden an die in C., Italien, ansässige X. ONLUS. Die Rechtsform der ONLUS ist im italienischen Recht für Körperschaften vorgesehen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen ("Organizzazione non lucrativa di utilità sociale", deutsch: "gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht").

Die Spenden der Klägerin an die italienische Stiftung wiesen eine Höhe von insgesamt ... € auf:

Bescheinigung/Datum Betrag Verwendungszweck lt. Bescheinigung
Receipt Nr. xx, xx.xx.2015 ... Finanzierung des [...]
Receipt Nr. xx, xx.xx.2015 ... Unterstützung bei der Hilfe für Jugendliche und junge Erwachsene mit chronischen Krankheiten [...]
Receipt Nr. xx, xx.xx.2015 ...