FG Münster - Urteil vom 25.10.2023
13 K 841/21 E

FG Münster - Urteil vom 25.10.2023 (13 K 841/21 E) - DRsp Nr. 2023/16932

FG Münster, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 13 K 841/21 E

DRsp Nr. 2023/16932

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 3.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.3.2021 wird dahingehend geändert, dass die an den Förderverein der X.-Schule e.V. gezahlten Förderbeiträge in Höhe von 1.000,00 € als Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungen der Kläger an den Förderverein der X. Schule e.V. (im Folgenden Förderverein).

Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie sind die Eltern von F., geboren am xx.xx.20xx, und G., geboren am xx.xx.20xx. Beide besuchten 2019 die X. Schule, eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der X. Schule ist die X. Stiftung (im Folgenden: Stiftung).