FG Münster - Urteil vom 29.04.1988
IV 9251/86 E
Fundstellen:
EFG 1988, 511

FG Münster - Urteil vom 29.04.1988 (IV 9251/86 E) - DRsp Nr. 1998/4208

FG Münster, Urteil vom 29.04.1988 - Aktenzeichen IV 9251/86 E

DRsp Nr. 1998/4208

1. Hat der Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus mit zugehörigem Erbbaurecht zu einem Festpreis gekauft, der alle Nebenangaben und Erschließungskosten einschließen soll, so kann er nicht den Teil des Kaufpreises, der rechnerisch den vom Verkäufer gezahlten Erschließungskosten entspricht, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. 2. Für einen solchen Fall sieht auch der Erl. FinMin NW vom 20.06.1985 - S. 2253 - 14 - V B 2 (DStR 1985, 525) keine Billigkeitsmaßnahme für einen späteren Veranlagungszeitraum vor.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Finanzbehörde verpflichtet ist, den Teil des Kaufpreises des Steuerpflichtigen für ein Einfamilienhaus mit zugehörigem Erbbaurecht, der rechnerisch dem Anteil der von dem Verkäufer entrichteten Erschließungskosten entspricht, im Billigkeitsweg zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen.