FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2023
13 K 10/20
Fundstellen:
NZI 2023, 1011
ZInsO 2023, 2664

FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2023 (13 K 10/20) - DRsp Nr. 2023/12996

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 13 K 10/20

DRsp Nr. 2023/12996

1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eines Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist - je nach Verfahrensstadium und Einzelfall - ein Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO iVm. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.