FG: Rechnungsabgrenzungsposten erst oberhalb der GWG-Grenze

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Es stellt sich aber die Frage, ob sämtliche Kleinbeträge für Versicherungen und Steuern abzugrenzen sind. Eine Kleinbetragsregelung kann helfen, die Jahresabschlussarbeiten in diesem Punkt zu vereinfachen. Lesen Sie, wie Sie Rechnungsabgrenzungen praktisch handhaben.

Handels- und steuerrechtliche Grundsätze

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im Geschäftsjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen (= periodengerechte Gewinnermittlung). Fallen Zahlung und wirtschaftliche Zugehörigkeit in unterschiedliche Wirtschaftsjahre, muss eine Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob bereits eine Zahlung erfolgt ist oder nicht. Ist noch kein Geld geflossen, erfolgt die Abgrenzung über die Konten „Sonstige Forderungen“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“. Ist bereits ein Zufluss oder Abfluss erfolgt, sind ggf. aktive oder passive RAP (aRAP, pRAP) auszuweisen.

Nach § 250 Abs. 1 HGB und § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein aRAP zu bilden für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.