FG Saarland - Urteil vom 15.06.1988
1 K 7/86
Fundstellen:
EFG 1988, 526

FG Saarland - Urteil vom 15.06.1988 (1 K 7/86) - DRsp Nr. 1998/4285

FG Saarland, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 1 K 7/86

DRsp Nr. 1998/4285

Vermietet ein Verein sein gesamtes Anlagevermögen (insbesondere Halle, Büro- und sonstige Raume) an eine GmbH, an der sämtliche Vereinsmitglieder als Gesellschafter beteiligt sind, so liegt keine für die Annahme einer Betriebsaufspaltung notwendige persönliche Verflechtung zweier Steuersubjekte vor.

Tatbestand:

Der Kläger wurde im Jahre 1971 gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Der Zweck des Klägers besteht nach § 2 seiner Satzung u.a. darin, Erzeugerorganisation für den Absatz gärtnerischer Produkte zu sein sowie gemeinsame marktwirtschaftliche Belange der Mitglieder zu vertreten. Mitglieder waren im Streitjahr 1983 insgesamt 11 Inhaber und Mitinhaber gärtnerischer Betriebe. Die Vereinsmitglieder sind gleichzeitig Gesellschafter der S...-B...-GmbH - künftig: GmbH -, die seit Beginn des Jahres 1975 die gesamte Geschäftsabwicklung des Klägers übernommen hat. Die GmbH betreibt seither den Gross- und Einzelhandel mit Blumen in von dem Kläger mietweise überlassenen Räumlichkeiten (Lagerhalle, Büro- und Kühlräume). Auch sein sonstiges Anlagevermögen hat der Kläger an die GmbH vermietet.