FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.12.2016
4 V 1378/15

FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.12.2016 (4 V 1378/15) - DRsp Nr. 2017/14067

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 4 V 1378/15

DRsp Nr. 2017/14067

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. In den Streitjahren versteuerte er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Er führte u.a. für verschiedene Auftraggeber Rollstuhltransporte durch. Dafür benutzte er sogenannte Kombifahrzeuge, die über die für diesen Nutzungszweck erforderlichen Einrichtungen verfügten, aber auch für andere Zwecke verwendet werden konnten. Aufgrund eines besonderen Vertrages mit einer privatwirtschaftlich betriebenen Klinik beförderte er außerdem deren Patienten, und zwar sitzend, in Rollstühlen, in Tragestühlen oder liegend.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte der Prüfer fest, dass der Antragsteller die Rollstuhltransporte bisher je nach Beförderungsstrecke mit dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz in Rechnung gestellt hatte, obwohl sie gemäß § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei seien (vgl. Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichts vom 22. Oktober 2014).