FG Nürnberg - Urteil vom 01.02.2023
3 K 596/22
Normen:
AO § 93 Abs. 1 S. 1; AO § 97 Abs. 1 S. 1;

Finanzbehördliche Anforderung von Unterlagen zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts; Aufforderung zur Vorlage von Mietverträgen und weiterer Unterlagen für die ESt-Veranlagungsjahre

FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 3 K 596/22

DRsp Nr. 2023/3313

Finanzbehördliche Anforderung von Unterlagen zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts; Aufforderung zur Vorlage von Mietverträgen und weiterer Unterlagen für die ESt-Veranlagungsjahre

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 S. 1; AO § 97 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Anforderung von Unterlagen.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 legte der Prozessbevollmächtigte für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte B-Stadt , B-Straße , und A-Stadt, A-Straße , u.a. Aufstellungen der gesammelten Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Haus vor.

Im Rahmen der Bearbeitung der Erklärungen forderte das Finanzamt den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.06.2021 und Erinnerungsschreiben vom 13.07.2021 auf, für die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Objekts A-Straße in A-Stadt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen einzureichen.