Finanzgericht: Bis wann Einsprüche bei Verböserung zurückgenommen werden können

Wie schnell gerät die Beantwortung eines Schreibens des Finanzamts in Vergessenheit. Und schließlich ist es passiert: Das Finanzamt erlässt eine für den Mandanten nachteilige Einspruchsentscheidung (Verböserung = Erhöhung der Steuerlast). Ein Urteil des FG Niedersachsen zeigt eine Lösung auf.

FG Niedersachsen lässt Rücknahme bis zum Bekanntgabetag zu

Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden (§ 362 AO).

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Rücknahme eines Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetags der Entscheidung wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt (FG Niedersachsen, Gerichtsbescheid v. 03.05.2021 - 9 K 168/20, Rev. (BFH: IX R 16/21)).