LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2022
8 Sa 425/20
Normen:
RL 1999/70/EG Anh. § 5 Nr. 1 Buchst. b); WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; HRG a.F. § 57b;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 818/19

Finanzierung aus Mitteln Dritter i.S.d. § 2 Abs. 2 WissZeitVGBeschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung i.S.d. § 2 Abs. 2 WissZeitVGVerhinderung des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei häufigen BefristungenBegrenzter Rückgriff auf § 14 Abs. 2 TzBfGZulässigkeit von Vertragslaufzeiten nach § 2 WissZeitVG

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 425/20

DRsp Nr. 2023/1615

"Finanzierung aus Mitteln Dritter" i.S.d. § 2 Abs. 2 WissZeitVG Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung i.S.d. § 2 Abs. 2 WissZeitVG Verhinderung des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei häufigen Befristungen Begrenzter Rückgriff auf § 14 Abs. 2 TzBfG Zulässigkeit von Vertragslaufzeiten nach § 2 WissZeitVG

1. Eine "Finanzierung aus Mitteln Dritter" liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird. "Überwiegend" erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird. 2. Das Merkmal "Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung" soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen. Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "überwiegend" in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet.