FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.11.2020
3- S 450.5/16

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.11.2020 (3- S 450.5/16) - DRsp Nr. 2021/80202

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 3- S 450.5/16

DRsp Nr. 2021/80202

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 3 Nummer 2 GrEStG bei Grundstückskaufrechtsvermächtnissen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Januar 2019, II R 7/16, BStBl 2019 II S. 617, seine Rechtsprechung zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis teilweise geändert. Er hält nicht mehr an der Auffassung fest, dass jeglicher Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines so bezeichneten Kaufrechtsvermächtnisses nach § 3 Nummer 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Zu unterscheiden ist vielmehr,

  • ob durch das Vermächtnis (§ 2174 BGB) der Bedachte das Recht erhält, unmittelbare die Übertragung eines bestimmten Grundstücks - ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises - aus dem Nachlass zu fordern (Grundstücksvermächtnis), oder

  • ob durch das Vermächtnis nur ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt wird (Kaufrechtsvermächtnis).

In Zweifelsfällen ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, welche Vermächtnisart vorliegt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den Rechtsgrund des Erwerbs und nicht auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises an.

Folgende Indizien können für ein Kaufrechtsvermächtnis sprechen: