FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 14.08.2015
3 - S 2333/81

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 14.08.2015 (3 - S 2333/81) - DRsp Nr. 2015/80541

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 3 - S 2333/81

DRsp Nr. 2015/80541

Steuerliche Behandlung der Krankenversicherungszuschüsse für Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und für Feuerwehrbeamte der Kommunen ab dem 1. Januar 2011

Für die steuerliche Behandlung der Krankenversicherungszuschüsse für Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und für Feuerwehrbeamte der Kommunen gilt ab 1. Januar 2011 Folgendes:

Neben Beamten des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, haben auch Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen (§ 79 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG). Die Leistungen der Heilfürsorge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 4 Buchstabe d EStG).

Anstelle der Leistungen aus der Heilfürsorge können Beamte des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, weiterhin einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten (§ 79 Abs. 7 LBG). Der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gewährte Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei.