FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.10.2023
FM3 - S 3806 - 5/1

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.10.2023 (FM3 - S 3806 - 5/1) - DRsp Nr. 2023/80598

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.10.2023 - Aktenzeichen FM3 - S 3806 - 5/1

DRsp Nr. 2023/80598

Änderung des H E 7.4 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019); Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung

In H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“ ErbStH sind Erläuterungen zur schenkungsteuerrechtlichen Berücksichtigung einer Pflegeleistung als Gegenleistung enthalten. Zur Berücksichtigung der Höhe nach wird in Nummer 4 Satz 2 ausgeführt, dass keine Bedenken bestehen, wenn für erbrachte Leistungen ein pauschaler Satz von 11 EUR je Stunde angesetzt wird.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt in allen noch offenen Fällen, dass statt des Satzes von 11 EUR je Stunde das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung pauschal angesetzt werden kann. Dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe des Freibetrags für Pflegeleistungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG (vgl. H E 13.5 (2) „Bemessung von Pflegeleistungen dem Grunde und der Höhe nach“ ErbStH). Aus Vereinfachungsgründen ist in den vorgenannten Fällen der am Tag der Steuerentstehung maßgebende Stundensatz für den gesamten Zeitraum der erbrachten Pflegeleistungen zugrunde zu legen.